Wenn man in Rente geht müssen weiterhin Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden, egal ob man in der GKV oder in der PKV versichert ist. Nur die Berechnung der Beiträge erfolgt auf einer unterschiedlichen Grundlage.
Für die Kassenpatienten dient als Berechnungsgrundlage die gesetzlichen Rentenbezüge sowie sonstige Einkünfte, d.h. Betriebsrenten und alle sonstigen Einkünfte wie Zins-, Mieteinnahmen und laufende Zahlungen aus privaten Altersversorgungen. Maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Statt dem Arbeitgeberzuschuß wird von der getzlichen Rentenversicherung die Hälfte des durchschnittlichen Satzes mal der gesetzlichen Rente gezahlt. Diesen Zuschuß erhalten Kassenpatienten, wie Privatpatienten.
Privat Versicherte zahlen als Rentner weiterhin den Beitrag abhängig von ihrem ursprünglichen Eintrittsalter und den gewählten Leistungen, abzüglich dem Zuschuß von der BFA. Die Höhe der Rentenbezüge und sonstiger Einkünfte spielt hier keine Rolle.
Ist dem Rentner der Beitrag in der PKV zu hoch, hat er die Möglichkeit den Tarif in einen Standardtarif umzuwandeln. Dadurch
zahlt er maximal den Höchstbeitrag der GKV. Hat allerdings auch nur den Versicherungsschutz wie ein Kassenpatient, abgesehen von freier Arztwahl. So ist gewährleistet, daß der Beitrag in der privaten Krankenversicherung im eine Obergrenze nicht überschreiten darf.
Eine andere Möglichkeit bei gleichbleibenden privatärztlichen Leistungen ist die Vereinbarung eines Beitragssicherungsprogramms während der Vertragslaufzeit. So kann man unter Zahlung eines kleinen Beitrags während des Berufslebens dafür sorgen, daß der Beitrag ab dem Rentenalter um einen Betrag X reduziert wird und die besseren Leistungen erhalten bleiben.
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