Leistungskürzungen in der GKV seit 1977

 
     
 
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Leistungskürzungen in der GKV seit 1977

  Gesetzliche Krankenkasse Private
1997

1. Kostendämpfungsgesetz: Anstelle der Rezeptblattgebühr in Höhe von 20% der Kosten der verordneten Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel (maximal € 1,28 pro Rezept) Einführung einer Zuzahlung von € 0,51 pro Verordnung. Einschränkung der Härteregelung - Rentner, Schwerbehinderte und Bezieher von Kranken - oder Übergangsgeld sind nicht mehr von Zuzahlungen befreit.
Die bisher mögliche volle Übernahme der Zahnersatzkosten durch die Kassen wird auf 80% der Gesamtkosten begrenzt -die Eigenbeteiligung mithin auf 20% erhöht.
Bei kieferorthopädischer Behandlung wird eine Eigenbeteiligung von bis zu 20% eingeführt.
Einführung einer Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten
Fahrtkosten in Höhe von € 1,79 je Fahrt.
Einschränkung der beitragsfreien Familienmitversicherung.

Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1982 2. Kostendämpfungsgesetz: Die Zuzahlung von € 0,51 pro Verordnung (für Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr) wird erhöht auf € 0,77 für Arznei- und Verbandmittel, - € 2,05 für Heilmittel und Brillen.
Für Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird der Anspruch auf Versorgung mit Brillen eingeschränkt: bei gleichbleibender Sehfähigkeit frühestens alle drei Jahre.
1982 Erhöhung der Zuzahlung bei Zahnersatz/Zahnkronen durch Umgestaltung der Zuschussregelung: das Zahnarzthonorar trägt die Kasse voll, von den Material-/ Fertigungskosten übernimmt sie 60%. Versicherte müssen also 40% der zahntechnischen Leistungen zuzahlen.
Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten von
€ 1,79 auf € 2,56 je Fahrt.
Die stationäre Verweildauer bei normaler Entbindung wird auf 6 Tage (vorher: 10 Tage) eingeschränkt
Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1983 1. Haushaltsbegleitgesetz: Die Zuzahlung von € 0,77 pro Verordnung (Arznei - und Ver- bandmittel) wird erhöht auf € 1,02. Einführung einer Zuzahlungspflicht bei Krankenhaus-behandlung in Höhe von € 2,56 pro Tag für maximal 14 Tage je Kalenderjahr. Für die Kuren der Kranken - und Rentenversi-cherung wird eine Zuzahlung von € 5,11 pro Tag eingeführt - für maximal 30 Tage im Kalenderjahr. Bagatell-Arzneimittel werden aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen (Arznei-mittel gegen Erkältungskrankheiten, Reisekrankheit, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel). Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1984 2. Haushaltsbegleitgesetz: Stärkere Einbeziehung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld) in die Beitragspflicht. Einbeziehung des Krankengeldes in die Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (der Beitrag wird hälftig vom Kranken und der Krankenkasse gezahlt). Kürzung der jährlichen Anpassung des Krankengeldes durch Aktualisierung (Anbindung an Entgeltentwicklung im Vorjahr). Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1989 Gesundheitsreformgesetz: Einführung von Festbeträgen und Erhöhung der Zuzahlungen für Arzneimittel ohne Festbetrag. Zuschuß für Brillengestelle € 10,23, Gläser nur bei Veränderung um 0,5 Dioptrien Zahnersatz Kürzung auf 40% bis max. 65% (bei regelmäßiger Prophylaxe = Bonusheft). Sterbegeld wird für Neumitglieder gestrichen, Bestand Kürzung. Keine Leistungen mehr für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung, nur Rettungsfahrten, zur stationären Behandlung € 10,23 Eigenanteil. Keine Erstattung von ausländischen Arztrechnungen. Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1993 Gesundheitsreform: Zuzahlung von Arznei- und Verbandmitteln werden preisbe- zogen: bis € 15,34 = € 1,53, bis € 25, 56 = € 2,56, über € 25,56 = € 3,58. Erhöhung der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf € 5,62/Tag bis 14 Tage. Keine Leistung für Kieferorthopädie für Erwachsene Keine Leistung für aus GKV-Sicht zahnmedizinisch umstrittene und unnötig aufwendige prothetische Leistungen (z.B. Brücke nur noch zum Ersatz von bis zu 3 Zähnen) Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1994 Zuzahlung zu Arznei- Verbandsmitteln ist abhängig von der Packungsgröße: kleine Packung = € 2,05, mittlere = € 3,07, große = € 4,09. Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf € 6,14 /1 Tag bis 14 Tage. Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1997 Beitragsentlastungsgesetz:
Erhöhung der Zuzahlung zu Arznei und Verbandmitteln auf:
kleine Packung = € 2,05, mittlere= € 3,07, große= € 4,09
Kein Zuschuss mehr zu Brillengestellen.
Erhöhung der Eigenbeteiligung bei Kuren: Alte Bundesländer € 12,78 /Tag, Neue Bundesländer € 10,23 /Tag,
Regeldauer 3 Wochen, alle 4 Jahre
Kürzung des Krankentagegeldes auf 70% bis max. 90% vom Nettoeinkommen
Keine Zahnersatzleistungen mehr für Kinder und Jugendliche, die nach dem 31.12.1978 geboren sind (außer z.B. Unfällen).
Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1.7.1997 1. + 2. Neuordnungsgesetz: Erhöhung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße € 4,60, € 5,62 oder € 6,65, Krankenhausaufenthalt € 8,69 (West) bzw. € 7,16 (Ost), Verbandmittel € 4,60, Fahrtkosten € 12,78, Heilmittel 15%, kleine Hilfsmittel 20%. Weitere Erhöhung der Zuzahlungen individuell je Krankenkasse bei Erhöhung des Beitragssatzes (+ 0,1 Prozentpunkt Beitragssatz = + € 0,51 bzw. 1% Punkt Erhöhung der Zuzahlungen). Zuzahlungsbeiträge werden ab 1.7.1999 entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße angepasst. Einführung eines Festzuschusses und Kostenerstattung für Zahnersatz, bis dahin Kürzung des Kassenzuschusses um 5 Prozentpunkte. Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1.1.1999 Solidaritätsstärkungsgesetz: Reduzierung der Zuzahlungen bei Arzneimitteln je nach Packungsgröße € 4,09, € 4,60 oder € 5,11. Abschaffung der Festzuschüsse, 50% Erstattung beim Zahnersatz. Streichung des Krankenhaus-notopfers. Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1.1.2000 Gesundheitsreform: Streichung medizinisch fragwürdiger Leistungen und Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen. Zur Siche-rung der Qualität in der Arzneimittelversorgung soll eine Positivliste eingeführt werden. Stärkung der hausärztlichen Versorgung unter Beachtung der freien Arztwahl Stärkung der Patientenrechte und des Patientenschutzes. Vorrang von Rehabilitation vor Frühverrentung und Pflege. Bessere Zusammenarbeit von Hausärzten, Fachärzten und Krankenhäusern z.B. durch gemein-same Nutzung teurer Medizintechnik. Verbesserung der Qualitäts-sicherung Verbesserung der Gesundheitsbericht-erstattung Neuordnung der ärztlichen und zahnärztlichen Vergütung sowie der Kranken-hausfinanzierung Reform der ärztlichen Ausbildung und Überprüfung der Berufsbilder im Gesundheits-wesen. Einführung eines Globalbudgets für die Ausgaben der Krankenkassen.

Einführung eines 10% Zuschlages zur zusätzlichen
Alterungsdeckungs-rückstellung. Damit wird der Inflation im Gesund-
heitswesen Rechnung getragen, und der
Versicherte hat jetzt
bereits die Sicherheit einer stabilen Prämie.

2003 Beitragssicherungsgesetz: Kürzung des Sterbe-geldes um 50%.
Weitere Rationierung: Verschärfung der Budgets für Arzthono- rare und Krankenhäuser
 
1.1.2004 GKV-Modernisierungsgesetz: Einführung einer Praxisgebühr von € 10,- im Quartal beim Arzt und Zahnarzt. Wird ein Facharzt ohne Überweisung aufgesucht, sind immer € 10,- pro Arztbesuch zu zahlen. Bei ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus sind ebenfalls € 10, - zu zahlen.
Zuzahlung von 10% des Preises zu Arznei-, Hilfs - und Verbandmitteln, mindestens jedoch € 5,- und maximal € 10,- pro Mittel.
Wird eine Soziotherapie oder eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen, müssen 10% der täglichen Kosten (mindestens € 5,- und maximal € 10,- ) selbst gezahlt werden.
Bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation sind je Tag € 10,- zuzuzahlen. Bei einer Anschlußheilbehandlung ist dieses auf 28 Tage begrenzt. Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter kostet täglich täglich € 10,- Eigenbeteiligung ohne zeitliche Begrenzung. Die Zuzahlung im Krankenhaus wird auf € 10,- je Tag erhöht.
Seit 1.1. kann jeder GKV-Versicherte (also auch Pflichtmitglieder) Kostenerstattung wählen. An diese Entscheidung ist man 1 Jahr gebunden. Die Satzung der Krankenkasse regelt das Verfahren der Kostenerstattung. Der Versicherte muß im mer in Vorleistung gehen. Die Behandlung erfolgt auf Privatvergütung, die Erstattung erfolgt jedoch nur nach Vertragssätzen.
Nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse ist bei Vorliegen sozialer oder medizinischer Gründe die Inanspruchnahme von Leistungserbringern, mit denen keine Vertragsbeziehungen bestehen, die aber zur Berufsgruppe möglicher Leistungs-erbringer gehören, möglich.
Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind

1.1.2004 2. SGB VI Änderungsgesetz

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2005

Der Zuschuß zur Pflegepflichtversicherung entfällt, somit hat der Rentner den vollen Beitrag zur PPV zu zahlen.
Der Rentner zahlt ab 01.04.2004 nicht mehr den ermäßigten, sondern den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung.
Aus beiden Regelungen ergibt sich eine Beitragsänderung von bis zu 2% (je nach GKV).
0,25% Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegepflichtversicherung.
An die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab Januar 2005 befundbezogene Festzuschüs-se. Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regel-versorgungen bei bestimmten Befunden ab.
Arzneimittel–Festbeträge
Zum 1. Januar 2005 gelten Festbeträge für: Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbe-schwerden), Statine (zur Cholesterin-senkung), Sartane (zur Blutdrucksenkung) und Triptane (gegen Migräne).
Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie ortho-pädische Einlagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit einheitliche Festbeträge. Für Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Windeln bei Inkontinenz) ist eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch zehn Euro für den Monatsbedarf zu leisten. Diese gesetzliche Zuzahlung ist auch bei Hilfsmitteln zu leisten, für die Festbeträge bestehen.
Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
1.7.2005 Der Bundestag hat am 1.10.2004 das Gesetz zur "Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz" verabschiedet. Das Ge-setz ist nach der Gesetzesbegründung nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat.
Entgegen den Veröffentlichungen in den Medien ist der ab 1.7.2005 zusätzlich vom Mitglied allein zu finanzierende Beitragssatz von 0,9% nicht für bestimmte Leistungen definiert worden und somit nicht zweckge-bunden.
Keine Änderung, da die Leistungen vertraglich zugesichert sind
Zukunft Die Problematik für die Zukunft der GKV-Versicherten ist klar: Es gibt in der GKV keine Leistungsstabilität. Auch in Zukunft bleiben die vertraglich festgelegten Leistungen erhalten.
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